Situation: Die elterliche Wohnung ist zu weit von der Zivildienststelle entfernt oder man wohnt schon seit geraumer Zeit vor dem Zivildienst in einer eigenen Wohnung.
Leitfaden:
Alle ZDL haben Anspruch auf Mietkosten, egal was im Einberufungsbescheid steht, außer:
- ZDL, die noch in der elterlichen Wohnung wohnen
- ZDL, die bereits verheiratet sind
Zuständig für die Mietbeihilfe sind die Unterhaltsicherungsbehörden (USB) der Stadt- oder Kreisverwaltung und bei Heimschlaferlaubnis für die restlichen Miet- und Mietnebenkosten generell die Dienststelle,
jedoch u.a. in dem Fall nicht, dass diese Kosten nicht durch den Etat der Dienststelle gedeckt werden können. In diesem Fall ist die Dienststelle zu keinen weiteren Mietzuschusskosten verpflichtet. Dieser Sachverhalt sollte dringend rechtzeitig mit der Dienststelle abgesprochen werden.
USB zahlt Mietkosten: (Mindestens 6 Monate vor Dienstbeginn Mieter der zu beschussenden Wohnung) max. 298 Euro (Regelsatz), absolute Höchstgrenze 613,55 Euro, alles darüber trägt der Mieter selbst.
USB zahlt 70% der Mietkosten: (Mieter weniger als 6 Monate vor Dienstbeginn) max 209,12 Euro, bei Heimschlaferlaubnis zahlt in der Regel die Dienststelle (s.o.): restliche Mietkosten (bis zum Höchstsatz), Verbrauchskosten
USB zahlt nicht: bei Heimschlaferlaubnis zahlt die Dienststelle 100% Mietkosten, Verbrauchskosten
Wenn man also mindestens 6 Monate vor Dienstantritt schon eine eigene Wohnung hatte, zahlt die USB die oben angegebene Höchstgrenze von 298€. Bei weniger als 6 Monaten zahlt die USB nur 70% der Mietkosten, den Rest hat die Dienstelle zu tragen, allerdings nur, wenn diese keine Dienstunterkunft stellen kann und sich die anfallenden Mietkosten leisten kann. Wenn die USB überhaupt icht zahlt, hat die Dienststelle die Mietkosten zu tragen. Dies allerdings auch nur, wenn keine Dienstunterkunft vorhanden ist, sonst ist man verpflichtet, in dieser zu schlafen.