Den FSJlern stehen bestimmte Kostenerstattungen von Seiten des Trägers zu.
Dazu gehören Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung, Taschengeld und Soialversicherungsbeiträge. Statt Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung können auch Geldersatzleistungen gezahlt werden (§ 2 Absatz 1 Nr. 3 FSJG/FÖJG).
Lebt der FSJler (während des FSJ) noch im elterlichen Haushalt, muss keine Unterkunft bezahlt werden!